Odenwaldklub
Groß-Zimmern e.V.

wandern mit dem Odenwaldklub



SATZUNG DES ODENWALDKLUB ORTSGRUPPE GROSS-ZIMMERN e. V.

§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen „Odenwaldklub Ortsgruppe Groß-Zimmern e. V.“.
2) Sitz des Vereins ist Groß-Zimmern.
3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dieburg eingetragen.

§ 2 Zweck
1) Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt, das Wandern zu pflegen, sowie Natur und Umwelt zu schützen.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral

§ 3 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann werden, wer die Vereinssatzung anerkennt und die Bestrebungen des Odenwaldklubs unterstützt.
2) Die Anmeldung ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der darüber endgültig entscheidet.
3) Mitglieder, die sich um den Verein besondere Dienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer monatlichen Frist zum Schluss des Kalenderjahres. Ist die Frist versäumt, so hat das betreffende Mitglied den festgesetzten Beitrag auch für das nächste Kalenderjahr zu zahlen.
5) Ein Mitglied kann bei wiederholten Verstößen gegen die Satzung, bei ehrenrührigen Handlungen oder bei grober Schädigung der Interessen des Odenwaldklubs nur durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Kommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nach, so entscheidet der Vorstand über seinen Ausschluss.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins und zur Benutzung seiner Einrichtungen berechtigt. Durch die Mitgliedschaft erwirbt niemand Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die §§ 738 bis 740 BGB finden keine Anwendung. Für Unfälle die ein Mitglied bei einer Wanderung oder einer sonstigen Veranstaltung des Vereins erleidet, haftet der Verein nicht.
2) Die Mitglieder sind zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrags verpflichtet.

§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 Mitgliedern vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im „Groß-Zimmerner Lokal-Anzeiger“ oder durch Aushang im Schaukasten am Rathaus.
2) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich.
3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden geleitet.
4) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
5) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abstimmungen können geheim oder öffentlich erfolgen. Über die Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.
6) Der Mitgliederversammlung sind insbesondere vorbehalten:
a) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung des Vorstands und des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer
b) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands
c) Wahl des Vorstands außer dem Jugendwart und Wahl der Rechnungsprüfer
d) Beratung und Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
f) Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.
7) Anträge an die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie sind spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich einzureichen.
8) Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand zu genehmigen.

§ 7 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer oder seinem Stellvertreter
d) dem Rechner und seinem Stellvertreter
e) dem Wanderwart und seinen Stellvertretern
f) dem Seniorenwart oder seinem Stellvertreter
g) dem Naturschutzwart oder seinem Stellvertreter
h) dem Wegebezeichner oder seinem Stellvertreter
i) dem Kulturwart
j) dem Pressewart
k) dem Vorsitzenden des Kochausschusses oder seinem Stellvertreter
l) dem Vorsitzenden des Vergnügungsausschusses oder seinem Stellvertreter
2) Werden in der Ortsgruppe eigens durch oder für Jugendliche Mitglieder im Sinne der Satzung der Deutschen Wanderjugend im Odenwaldklub satzungsgemäße Tätigkeiten entfaltet oder organisatorische Vorkehrungen getroffen (Jugendgruppe), wählen die jugendlichen Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, für die Dauer der Amtszeit des Vorstands einen volljährigen Jugendwart. Dieser gehört ebenfalls dem Vorstand des Vereins an.
Der Vorstand bestellt den Jugendwart, wenn weniger als fünf abstimmungsberechtigte Jugendliche vorhanden sind oder eine Wahl nach Absatz 1 nicht zustande kommt.
3) Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Aufgaben Mitglieder in den erweiterten Vorstand wählen. Diese Mitglieder des erweiterten Vorstands haben beratende Funktion, ebenso die Ehrenvorsitzenden.
4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder kann den Verein vertreten.
5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
6) Scheidet der 1. Vorsitzende vorzeitig aus, so führt der 2. Vorsitzende die Geschäfte bis zur Wahl des Nachfolgers bei der nächsten Mitgliederversammlung
7) Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so beruft der Restvorstand einen Nachfolger, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung das entsprechende Amt führt.
8) Alle Vorstandsmitglieder dürfen nur ehrenamtlich tätig sein und für ihre Arbeitsleistung keinerlei Entschädigung erhalten.

§ 8 Aufgaben des Vorstands
1) Der Vorstand hat
a) die Geschäfte des Vereins zu leiten und seine Mittel zu verwalten,
b) den Verein nach außen zu vertreten,
c) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.
2) Der Schriftführer hat in Übereinstimmung mit dem 1. Vorsitzenden den Schriftwechsel zu erledigen, bei den Vorstandssitzungen und in der Mitgliederversammlung Protokolle über Beschlüsse zu führen sowie den Jahresbericht anzufertigen.
3) Der Rechner führt die Kassengeschäfte und stellt die Jahresrechnung auf. Er darf nur auf Anweisung des 1. oder 2. Vorsitzenden zahlen.
4) Die Wanderwarte sind für die Ausarbeitung der Wanderpläne und die ordnungsgemäße Durchführung der Wanderungen und Fahrten verantwortlich.
5) Der Naturschutzwart nimmt alle Belange des Natur- und Umweltschutzes wahr. Er unterstützt bei Bedarf den Hauptnaturschutzwart des Odenwaldklubs bei dessen Tätigkeit im Gebiet des Vereins und dessen nächster Umgebung. Stellungnahmen sind mit dem Vorsitzenden abzusprechen.
6) Der Pressewart hält den Kontakt zur örtlichen und regionalen Presse und berichtet über die Aktivitäten des Vereins.
7) Der Vorsitzende des Kochausschusses ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Kocheinsätze bei Wanderungen und anderen Veranstaltungen des Vereins verantwortlich.
8) Der Vorsitzende des Vergnügungsausschusses ist für die organisatorischen Fragen bei Veranstaltungen des Vereins zuständig.
9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
10) Die Beschlüsse des Vorstands sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von dem 1. bzw. 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben sind.

§ 9 Rechnungsprüfung
1) Es müssen zwei Rechnungsprüfer gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von denen nur einer im Vorjahr Rechnungsprüfer gewesen sein darf. Kein Rechnungsprüfer darf länger als zwei Jahre in Folge die Rechnungsunterlagen prüfen.
2) Die Rechnungsprüfer haben das Recht Kassenprüfungen vorzunehmen und sind verpflichtet, jeweils zur Mitgliederversammlung über die Kassenführung zu berichten.
3) Die Vertretungsbefugnis hat der Vorstand.

§ 10 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Absicht der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.
2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Odenwaldklub e. V. (Gesamtverein), eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt, der das Vermögen für die gleichen gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat, wie sie in § 2 dieser Satzung aufgeführt sind. Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins der vorher genannte Gesamtverein nicht mehr bestehen, so fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft, die das Vermögen für die gleichen gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat, wie sie in § 2 dieser Satzung aufgeführt sind. Beschlüsse darüber, welcher Körperschaft in dem Falle, dass der Gesamtverein nicht mehr besteht, das Vermögen zufällt, dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
4) Löst sich der Verein auf, so wandelt sich die Mitgliedschaft der Mitglieder zu einer unmittelbaren Einzelmitgliedschaft im Odenwaldklub e. V. (Gesamtverein, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt), sofern ein Mitglied nicht binnen dreier Monate nach Auflösungsbeschluss widerspricht.

§ 11 Satzungsänderungen
1) Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
2) Die Absicht der Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist in der Einladung der Mitgliederversammlung anzukündigen.

Diese Satzung wurde erstmalig in der Mitgliederversammlung am 19. November 1988 beschlossen. Der § 7 (Vorstand) wurde entsprechend der hier wiedergegebenen Fassung in der Mitgliederversammlung am 2. Dezember 1994 geändert. In der Mitgliederversammlung am 30. November 2001 wurde § 10 Abs. 3 (Verwendung des Vermögens bei Aufhebung oder Auflösung) entsprechend dem wiedergegebenen Text geändert und § 10 Abs. 4 neu eingeführt. § 6 Abs. 1 wurde in der Mitgliederversammlung am 28. November 2003 ergänzt.

Groß-Zimmern, den 05.12.2003

Der geschäftsführende Vorstand
gez: Horst Neumann (1. Vorsitzender) | gez. Monika Eller (2. Vorsitzende)



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